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Wohnformen » Haus- und Baugemeinschaften » Zur Finanzierung

Zur Finanzierung

Bei allen Fragen zur Finanzierung von Projekten des „Gemeinschaftlichen Wohnens“ ist immer zu berücksichtigen, dass diese Wohnform auf Grund richterlichen Urteils in der Regel nicht als in besonderer Weise förderwürdig gilt. Die Rechtsprechung sieht „gemeinschaftliches Wohnen“ als besondere Wohnform, die den Interessen der jeweiligen Bewohner entspricht oder dient, die als Wohnform aber keine Aspekte von Allgemeinwohl z.B. durch Umverteilung oder Breitenversorgung erfüllt, wie es Vorraussetzung für eine rechtlich fixierbare öffentliche Förderung wäre. Unter diesen Vorgaben können wiederum drei Finanzierungstypen unterschieden werden:

Summe privater Finanzierungen
In den meisten Fällen bringen die Bewohner eines Projektes ihre privaten Finanzierungsmittel ein, um gemeinsam eine Immobilie zu erwerben oder zu erstellen. Sie unterscheiden sich dann nicht von anderem Wohneigentum im Mehrfamilienhaus, das den gleichen Finanzierungsbedingungen unterliegt, wie die des Einfamilienhauses. Bei Projekten des „gemeinschaftlichen Wohnens“ stellt sich hier immer die Frage nach der Rolle und Größenordnung von Gemeinschaftsräumen. Diese hängen sehr vom Ziel des Projektes ab – geht die Gemeinsamkeit bis hin zur „erweiterten Familie“, sind Gemeinschaftsräume, wie z.B. auch eine gemeinsame Küche, von großer Bedeutung. Bei anderen reichen Begegnungsflächen wie der Hof oder das Foyer. Es muss geklärt werden, wie die nicht dauerhaft bewohnte Wohnung genutzt und finanziert wird. Ein entscheidender Punkt bei der Finanzierung eines Projektes in dieser Form sind die Kosten, die in der Planung und Vorbereitung entstehen. In ihnen stecken erhebliche Risiken für die Beteiligten als zukünftige Bewohner. Es müssen professionelle Berater – Finanzberater, Juristen, Architekten, Mediatoren etc. – beauftragt werden, obwohl noch nicht sicher sein kann, dass das Projekt tatsächlich zustande kommt. Nur Projekte mit professioneller Planung und Vorbereitung haben Erfolgschancen. Es empfiehlt sich daher, möglichst früh vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die alle Mitglieder eines Projektes binden, ihnen aber auch die Sicherheit geben, dass das Projekt realisiert wird.

Genossenschaften
Genossenschaften als Finanzierungsmodell werden dann gewählt, wenn Wohneigentum gebildet werden soll, ohne dass die Beteiligten bereits Vermögen aufbauen konnten. Es bietet sich also als privates Finanzierungsmodell vor allem für jüngere Familien an, verlangt aber wegen des komplizierten Genossenschaftsrechts sorgfältige Planung und Durchführung. Es bietet zwar steuerliche Vorteile, stellt aber dennoch eine private Finanzierung ohne explizite öffentliche Förderung dar. Eine präzise Darstellung verlangt detallierte Kenntnisse, über die in der Regel nur professionelle und spezialisierte Fachleute verfügen, so dass auf weitere Ausführungen an dieser Stelle verzichtet wird.

Öffentliche Förderungen
Das „gemeinschaftliches Wohnen“ stellt gegenwärtig keinen besonderen Fördergegenstand in der gesetzlich geregelten Wohnungspolitik dar. Förderungen über den sozialen Wohnungsbau können also nur einkommensabhängig, nicht aber für die Wohnform in Anspruch genommen werden. Wohnungsbaugesellschaften haben diese Möglichkeit einer einkommensabhängigen Wohnungsbauförderung auch für „gemeinschaftliches Wohnen“ genutzt und Objekte für eine Vermietung an eine Gruppe von Bewohnern hergerichtet, die als „Gemeinschaft“ das Projekt bewohnen wollten und alle auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögenslage Anspruchsberechtigungen für Förderung nach dem sozialen Wohnungsbau besaßen.

In Einzelfällen scheint es allerdings auch gelungen zu sein, Objekte des „gemeinschaftlichen Wohnens“ zu realisieren, in denen frei finanzierte Wohnungen mit Förderungen des sozialen Wohnungsbaus kombiniert wurden, um eine Mischung auch der Bewohner herzustellen, die von diesen gewünscht worden war.

Einige Kommunen haben den Wert des „Gemeinschaftlichen Wohnens“ als Entlastung sozialer Einrichtungen erkannt und versuchen Förderungen im Rahmen ihrer kommunalen Autonomie bei der Verwaltung lokaler Angelegenheiten zu gewähren. Vorzugsweise erfolgt diese kommunale Förderung durch Bereitstellung entweder von Grundstücken für den Neubau von Projekten oder von Immobilien für die Umnutzung und Herrichtung für die Ansprüche des „gemeinschaftlichen Wohnens“.

In geringem Umfang bestehen öffentliche Stiftungen – z.B. Stiftung Trias –, die ähnlich wie Kommunen Grundstücke oder Immobilien für Projekte des „Gemeinschaftlichen Wohnens“ auf Verpachtungsebene zur Verfügung stellen. Das Stiftungskapital besteht weitgehend aus diesem Immobilien- oder Grundstücksbesitz. Die Einnahmen aus jeder Verpachtung werden in Neuerwerbungen von Immobilien investiert, die dann wiederum Projekten zu gleichen Konditionen zur Verfügung gestellt werden. 

 
 
Ein Projekt des Fördervereins Akademie 2. Lebenshälfte im Land Brandenburg e.V.