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Demenz schützt nicht vor Mietzahlungen

Wer seine Mietwohnung nicht mehr nutzen kann, weil er/sie aufgrund einer Erkrankung ins Krankenhaus oder – wie im Falle einer Demenz – in ein Pflegeheim umziehen muss, hat kein Recht eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und den bis zum fristgerechten Mietvertragsende verbleibenden Mietzins einzubehalten. Dies befand das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 22. Mai 2019 und wies die Klage eines Mieters ab. Stattdessen befand das Gericht, dass das Risiko, den Wohnraum nicht mehr nutzen zu können beim Mieter läge und im Falle einer nicht vom Vermieter verschuldeten Krankheit (wie der der Demenz), nicht diesem anzulasten sei. Die in §537 Abs. 1 BGB festgelegte Rechtsnorm – „ ¹Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird.“ – besagt, dass eine sofortige – fristlose – Beendigung des Mietverhältnisses nur dann möglich ist, wenn der Vermieter den Gebrauch der Wohnung unmöglich gemacht hätte. Da der Vermieter jedoch für die Erkrankung des Mieters an Demenz nicht verantwortlich war, musste der Mieter die ausstehenden Monatsmieten begleichen.

Mehr zum Urteil des Berliner Landgerichts finden Sie auf der Internetseite des Verbandes Berlin - Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (BBU).
Eintrag vom 19.10.2019 unter »Aktuelles und Interessantes«
 
 
Ein Projekt des Fördervereins Akademie 2. Lebenshälfte im Land Brandenburg e.V.