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Gesetzliche Regelungen zur Pflegeversicherung (SGB XI)

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Individuelle Betreuung

Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen. In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen.
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen.

Das entsprechende Gesetz ist im Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung festgeschrieben.

 

Im § 114 SGB XI ist geregelt, dass alle Pflegeeinrichtungen ab 2011 jährlich mindestens einmal vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) auf die Qualität der Pflege überprüft werden müssen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen (Transparenzberichte) sind sowohl in den Einrichtungen veröffentlicht als auch im Internet nachzulesen:

 

Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK)

AOK - Die Gesundheitskasse

Innungskrankenkassen, Knappschaft

vdek - Verband der Ersatzkassen

 

www.wohnen-im-alter-in-brandenburg.de

ist ein Projekt des Fördervereins Akademie 2. Lebenshälfte im Land Brandenburg e.V.