Große Schrift
Etwas größere Schrift
Normale Schriftgröße
Wohnen im Alter in BrandenburgWohnen im Alter in Brandenburg
Wohn-Blog Wohn-Blog
Startseite  |  Partner  |  Kontakt  |  Angebot melden  |  Sitemap
Wissenswertes » Gesetze » Gesetzliche Regelungen für das Wohnen mit Pflege und Betreuung

Gesetzliche Regelungen und Vorschriften für das Wohnen mit Pflege und Betreuung

Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) ab 01.01.2013

Der Bundestag hat das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) beschlossen. Wesentliche Neuerungen des gesetzes betreffen insbesondere Demenzkranke, die nun Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Zudem soll eine potentielle Pflegesituation mit einer staatlich geförderten Pflegevorsorge möglich werden.

Bisher erhielten die Demenzkranken in Pflegestufe 0 ein Betreuungsgeld in Höhe von 100 bzw. 200 Euro. Ab 2013 können diese Patienten zusätzlich Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beantragen. Die Leistungen in den Pflegestufen 1 und 2 werden zudem aufgestockt. Menschen, die sich in Pflegestufe0 befinden, ehalten ein monatliches Pflegegeld in Höhge von 120 Euro oder Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag von 225 Euro. Ab 2013 erhalten Pflegebedürftige in Pflegestufe I 305 Euro oder Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag in Höhe von 665 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe II bekommen monatlich 525 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zzu 1.250 Euro.

Maßnahmen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes im Überblick

Die pflegerische Versorgung wird weiterentwickelt. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden bedarfsgerechter auf die besonderen Bedürfnisse demenziell erkrankter Menschen ausgerichtet. Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz hat zudem das Ziel, dass pflegebedürftige Menschen mehr Chancen für ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben bekommen und soweit wie möglich am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Die Finanzierung der Pflegeversicherung wird zukunftssicher und generationengerecht weiterentwickelt. Das bedeutet im Einzelnen:

·         Die ambulante Versorgung Demenzkranker wird deutlich verbessert. Im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bieten ambulante Pflegedienste künftig neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch gezielt Betreuungsleistungen an. Auch Pflegebedürftige, die nicht an Demenz erkrankt sind, können auf sie ausgerichtete Betreuungsleistungen als Sachleistungen in Anspruch nehmen.

·         Zugleich wird es ab 2013 in der ambulanten Versorgung auch höhere Leistungen für Demenzkranke geben. In der Stufe 0 erhalten Demenzkranke neben den heute schon beziehbaren 100 bzw. 200 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. In den Pflegestufen 1 und 2 wird der bisherige Betrag aufgestockt. Menschen ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) erhalten monatlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten ein um 70 Euro höheres Pflegegeld von 305 Euro oder um 215 Euro höhere Pflegesachleistungen bis zu 665 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe II erhalten ein um 85 Euro höheres Pflegegeld von 525 Euro oder um 150 Euro höhere Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro.

·         Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können neben den heutigen verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen auch bestimmte Zeitvolumen für die Pflege wählen. Sie können dann zusammen mit den Pflegediensten entscheiden, welche Leistungen in diesem Zeitkontingent erbracht werden sollen.

  • In einem Modellvorhaben wird geprüft, ob neben den heutigen Pflegediensten auch Betreuungsdienste vorgehalten werden können, die ihr Leistungsangebot auf Demenzkranke spezialisieren.
  • Künftig wird es möglich sein, auch in teilstationären Pflegeeinrichtungen der Tages- und Nachtpflege zusätzliche Betreuungskräfte einzusetzen, die vollständig von der Pflegeversicherung finanziert werden.
  • Wichtig ist die Stabilisierung und Stärkung der Situation der pflegenden Angehörigen, die mit ihrem Einsatz für eine gute Betreuung der Pflegebedürftigen sorgen und manchmal mit der Situation überfordert sind. In der Krankenversicherung wird deshalb ausdrücklich betont, dass bei anstehenden Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen die besonderen Belange pflegender Angehöriger berücksichtigt werden. Sie erhalten zudem leichter die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen. Künftig wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, wenn Sie eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für ihren Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen. Zudem können auch Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen stärker als bisher in die Versorgung pflegender Angehöriger mit Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen einbezogen werden, soweit sie dazu geeignet sind.
  • Eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung erfordert eine Mindestpflegeaufwendung von 14 Stunden pro Woche. Zum Ausgleich von Härtefällen muss dieser Pflegeaufwand zukünftig nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden, sondern kann auch durch die Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen erreicht werden.
  • Für Selbsthilfegruppen in der Pflegeversicherung werden 10 Cent pro Versicherten und Jahr, also insgesamt 8 Millionen Euro jährlich, von der Pflegeversicherung, bereitgestellt. Klargestellt wird zudem, dass auch für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen Aufwandentschädigungen gezahlt werden können.
  • Um es Pflegebedürftigen zu ermöglichen, so leben zu können, wie sie das möchten, werden Wohnformen zwischen der ambulanten und stationären Betreuung zusätzlich gefördert. Unter bestimmten Umständen gibt es für solche Wohngruppen je Pflegebedürftigen 200 Euro zusätzlich, um dem höheren Organisationsaufwand gerecht werden zu können. Darüber hinaus ist ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen vorgesehen mit einer Förderung von 2.500 Euro pro Person (maximal 10.000 Euro je Wohngruppe) für notwendige Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung. Insgesamt steht für die Förderung eine Summe von 30 Millionen Euro zur Verfügung.
  • Bereits heute gilt: Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Bisher wurde eine Maßnahme nur einmal gefördert, auch wenn sie mehreren Pflegebedürftigen zugute kam. Künftig kann der Zuschuss bis zu viermal 2.557 Euro, also bis zu 10.228 Euro, betragen, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen. Dies kommt vor allem ambulant betreuten Wohngruppen für Pflegebedürftige zu Gute.
  • Die Rechte der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen gegenüber Pflegekassen und Medizinischem Dienst werden gestärkt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, für die Medizinischen Dienste verbindliche Servicegrundsätze zu erlassen. Dieser „Verhaltenscodex“ soll sicherstellen, dass ein angemessener und respektvoller Umgang mit den Pflegebedürftigen Standard ist. Antragsteller sind zudem darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch darauf haben, das MDK-Gutachten zugesandt zu bekommen. Sie erhalten zudem automatisch eine Auskunft, ob die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. So soll dem so wichtigen Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ Ausdruck verliehen werden.
  • Zur Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung müssen die Pflegekassen Antragstellern zukünftig einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen unter Nennung eines Ansprechpartners anbieten. Die Beratung soll auf Wunsch des Versicherten in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Versicherte lebt, erfolgen. Können Pflegekassen diese Leistung zeitgerecht nicht selber erbringen, dann müssen sie ihm einen Beratungsgutschein für die Inanspruchnahme der erforderlichen Beratung durch einen anderen qualifizierten Dienstleister zur Verfügung stellen.
·         Zeitnahe Entscheidungen sind für Pflegebedürftige und Antragsteller von großer Bedeutung. Wenn innerhalb von vier Wochen keine Begutachtung erfolgt, wird die Pflegekasse deshalb verpflichtet, dem Versicherten mindestens drei Gutachter zur Auswahl zu benennen, damit es auch ohne den MDK voran gehen kann. Wenn die Pflegekassen Begutachtungsentscheidungen nicht fristgerecht treffen, dann haben sie künftig dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro als erste Versorgungsleistung zur Verfügung zu stellen.
  • Um die medizinische Versorgung in den Pflegeheimen zu verbessern, wird dafür gesorgt, dass mehr Vereinbarungen zwischen Heimen und Ärzten bzw. Zahnärzten geschlossen werden, die auch die Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal regeln. Bessere finanzielle Anreizmöglichkeiten sollen dafür sorgen, dass verstärkt Haus- bzw. Heimbesuche durch den Arzt bzw. Zahnarzt erfolgen. Die Pflegeheime haben darüber zu informieren, wie die ärztliche bzw. zahnärztliche Versorgung sowie die Versorgung mit Arzneimitteln bei ihnen organisiert ist.
  • Im Sinne einer besseren Beratung werden die Pflegekassen verpflichtet die Versicherten und ihre Angehörigen über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, in für sie verständlicher Weise zu unterrichten.
Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,1 % Beitragssatzpunkte zum 1. Januar 2013 ermöglicht eine Finanzierung der Leistungsverbesserungen.

Die Förderung der privaten Pflege-Vorsorge unterstützt die Menschen dabei, für den Fall der Pflegebedürftigkeit eigenverantwortlich vorzusorgen. Die staatliche Zulage von 60 Euro im Jahr soll auch Menschen mit geringerem Einkommen den Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung ermöglichen. Die Versicherungsunternehmen dürfen keinen Antragsteller aufgrund möglicher gesundheitlicher Risiken ablehnen; Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt, damit möglichst viele Menschen die staatliche Förderung in Anspruch nehmen können.

Daneben enthält das Gesetz wichtige Verbesserungen in anderen Bereichen. So werden die Vorschriften zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft von der Reichsversicherungsordnung (RVO) ins Fünfte Buch Sozialgesetzbuch überführt. Damit wird im Sinne einer rechtlichen Anpassung eine langjährige Forderung vor allem der Hebammenverbände umgesetzt. An einigen Stellen werden diese Regelungen im Sinne der Versicherten ergänzt. Beispielsweise können die Krankenkassen ihren Versicherten zukünftig auch im Bereich der Hebammenleistungen in ihren Satzungen ergänzende Leistungen anbieten. Auch wird der Anspruch des Säuglings auf Hebammenhilfe nun ausdrücklich im Gesetz geregelt. Darüber hinaus wird die Qualität der Leistungen und der Leistungserbringung in der gesamten Hebammenhilfe gestärkt.


Bild zum Thema Gesetze

Gut betreut im Pflegeheim

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen
Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz der Bundesregierung werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. Für die Anwendbarkeit des Gesetzes kommt es nicht mehr auf die die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen. Das Gesetz gilt für Verträge, die die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen verbinden. Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste angeboten werden.
Das Gesetz ist zum 1. September 2009 in Kraft getreten. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung erst sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung auf Verträge findet, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge, wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens, gilt das Gesetz auch zukünftig nicht.

Bild zum Thema Gesetze

Titelbild Broschüre "Mehr als ein Dach über dem Kopf - Leben in unterstützenden Wohnformen

Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)
Per 08.07.2009 hat der Landtag das Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG) beschlossen. Es tritt am 01.01.2010 in Kraft. Dieses Gesetz hat das Ziel, die Interessen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit der Pflege oder Betreuung die Gefahr einer Abhängigkeit vom Leistungsanbieter besteht. Es soll ihr Selbstverständnis und ihre Stellung als Vertragspartei stärken und ihnen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben ermöglichen. Die Selbstständigkeit der Leistungsanbieter in Zielstellung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie hat in der Broschüre "Mehr als ein Dach über dem Kopf ... - Leben in unterstützenden Wohnformen" den Inhalt des Gesetzes erläutert und mit Beispieltexten untersetzt. Damit wird den Menschen im Land Brandenburg ein Hilfsmittel geboten, sich bequem und leicht verständlich über den Inhalt des Gesetzes zu informieren.

Broschüre "Mehr als ein Dach über dem Kopf - Leben in unterstützenden Wohnformen" 

Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung (BbgKPBauV)

In enem gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) des Landes Brandenburg wird ausführlich beleuchtet, dass sich in den vergangenen Jahren eine Vielfalt von Wohn- und Betreuungsformen für ältere Menschen entwickelt hat. Dabei wurden vermehrt bauaufsichtlich genehmigte Wohnungen an pflegebedürftige Personen vermietet. Bisher galt die BbgKPBauV auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften. Die BbgKPBauV ist aber auf Krankenhäuser und Pflegeheime ausgelegt und passt nicht zu den Anforderungen von Wohngemeinschaften in Wohnungen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der heimrechtlichen Vorschriften wurde deshalb die BbgKPBauV für alle Wohnformen außer Kraft gesetzt.

In dem gemeinsamen Rundschreiben soll ein Ausblick auf die beabsichtigten neuen bauordnungsrechtlichen Regelungen gegeben werden.

Den gesamten Text des Rundschreibens finden Sie unter dem angegebenen Link.

Gemeinsames Rundschreiben des MIL und des MASF 

DIN-Norm für das Betreute Wohnen
Zur Qualitätssicherung im Betreuten Wohnen wurde die Dienstleistungsnorm DIN 77800 Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform "Betreutes Wohnen für ältere Menschen" entwickelt. Die Norm behandelt die Aspekte Transparenz des Leistungsangebotes, zu erbringende Dienstleistungen (unterschieden nach Grundleistungen/allgemeine Betreuungsleistungen und Wahlleistungen/weitergehende Betreuungsleistungen), Wohnangebote, Vertragsgestaltung sowie qualitätssichernde Maßnahmen.

Regelungen zum Erhalt eines Wohnberechtigungscheines
In Abhängigkeit vom Anbieter für Betreutes Wohnen/Service-Wohnen kann für den Einzug ein Wohnberechtigungschein erforderlich sein. Fragen Sie danach und prüfen Sie Ihre persönliche Situation. Informationen dazu finden Sie hier.

Wohngeld

Wohngeld hilft einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Wohnkosten, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt. Formulare zur Antragstellung gibt es bei der örtlichen Wohngeldbehörde Ihrer Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Darüber hinaus hat das MIL Antragsformulare für Wohngeld zum Download bereitgestellt:

Mietzuschuss

Lastenzuschuss

Weiterleistung- bzw. Erhöhungsantrag

Mit einem Klick auf den nachfolgenden Link können Sie prüfen, ob Sie zur Inanspruchnahme von Wohngeld berechtigt sind: Start des Wohngeldrechners.

(Der Wohngeldrechner wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung von Berlin zur  Verfügung gestellt)

 
 
Ein Projekt des Fördervereins Akademie 2. Lebenshälfte im Land Brandenburg e.V.