Gesetzliche Regelungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
Die Sozialhilfe umfasst:
1.Hilfe zum Lebensunterhalt
(§§ 27 bis 40),
2.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (
§§ 41 bis 46),
3.Hilfen zur Gesundheit (
§§ 47 bis 52),
4.Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (
§§ 53 bis 60),
5.Hilfe zur Pflege (
§§ 61 bis 66),
6.Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
(§§ 67 bis 69),
7.Hilfe in anderen Lebenslagen
(§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Der gesamte Gesetztestext ist im
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe festgeschrieben.