Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Der Minijobber übernimmt die haushaltsnahen Dienstleistungen, die normalerweise Familienmitglieder ausführen.
Entsprechend § 35a Einkommensteuergesetz können die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerschuldmindernd geltend gemacht werden.
Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Anmeldung des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale, die bei der Knappschaft Bahn See angesiedelt ist.
Die Anmeldung der Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale erfolgt mit dem Haushaltsscheckverfahren. Bedingungen dafür sind:
Es muss ein geringfügiges, versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt vorliegen.
Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.
Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung, der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie eventuell zu zahlenden einheitlichen Pauschalsteuer erteilen.